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Die Forderungsausfalldeckung ist der Rettungsanker bei Schäden, wenn der Schädiger nicht in der Lage ist zu bezahlen und keine Privat-Haftpflichtversicherung hat.
Beispiel: Ein Radfahrer übersieht einen Fußgänger und es kommt zu einem folgenschweren Unfall. Der Fußgänger erleidet dabei einen bleibenden gesundheitlichen Schaden und muss seinen Beruf aus diesem Grund aufgeben. Der unfallverursachende Radfahrer ist nicht privat Haftpflicht versichert und auch sonst nicht in der Lage den Schaden, zumindest finanziell, auszugleichen. Für das Opfer sind alle Zukunftspläne zunichte.
Hat das Opfer (der Fußgänger) aber eine private Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfall-Deckung, springt diese unter bestimmten Voraussetzungen ein und ersetzt ihm den finanziellen Verlust. Der Kunde ist
damit so gestellt, als wenn der Schädiger leisten könnte.
Dieser Schutz von existenzieller Bedeutung und sollte in keiner privaten Haftpflichtversicherung mehr fehlen!
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen
dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt
worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
c)
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
d) Für Personen- und Sachschäden besteht Versicherungsschutz auch dann,
wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
b) der schädigende Dritte
zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, – eine
Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – ein gegen den
schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
c) die Ansprüche gegen den
schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken
Umfang der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
b) Die Entschädigungsleistung des
Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich Abweichend besteht Versicherungsschutz nur für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem europäischen Land eintreten.
Ausschlüsse Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; b) Forderungen aufgrund eines vertraglichen Forderungsübergangs; c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des
Versicherungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Hinweis Tarif C und D:
In den höherwertigen Tarifen C und D ist ein "Schadenersatz-Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung (für Schäden ab 2.500 EUR)” enthalten.
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